top of page
  • Facebook
  • Instagram

Geschäftsbedingungen
AGB und Messeordnung für Outdoor Events
MINI MARKT


Der MINI MARKT hat es sich zum Ziel gesetzt hochqualitative und professionelle Anbieter rund um die Themen Baby, Kind & Familie unter einem Dach zu vereinen.

Veranstalter des Events ist die Mini Markt e.U., Kolingasse 6, 1090 Wien, Telefon +43 664 242 00 16

 

1. Vertragsabschluss

1.1 Mit Bestätigung der Standplatzanmeldung oder mit Betreten des Veranstaltungsgeländes erkennt jeder Aussteller sowie jeder Besucher die allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die Messeordnung als verbindlich an und erklärt sich mit den angeführten Bestimmungen und Vorschriften vollinhaltlich einverstanden.

1.2 Veranstaltungsgelände für Outdoor Events ist die Fürstengasse 1, 1090 Wien oder der Kurpark Velden, 9220 Velden. Die Standplätze sind von den Ausstellern bis zum Messeende zu betreiben. Nach der Veranstaltung müssen alle Stände besenrein gesäubert zurückgelassen werden.

1.3 Die Veranstaltungsleitung kann einseitig von dem abgeschlossenen bzw. zugrundeliegenden Vertrag mit sofortiger Wirkung gegenüber dem Aussteller zurücktreten, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen in der Person des Ausstellers, welche dem Vertrag zugrunde liegen, nicht oder nicht mehr gegeben sind.

1.4 Der Aussteller ist zur Untervermietung und zur Gebrauchsüberlassung an Dritte nicht berechtigt. Die Veranstaltungsleitung ist berechtigt, bei einer nicht genehmigten Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte die sofortige Räumung des Verkaufsstandes zu verlangen.

1.5 Der Kauf eines Eintritts-Tickets und des Tickets für das Rahmenprogramm über unser Buchungssystem auf der Website oder per E-Mail ist verbindlich. Nach Abschluss des Kaufs erhalten Sie eine automatisierte Bestätigung per E-Mail vom Veranstalter. Bitte beachten Sie, dass das Ausbleiben dieser automatisierten E-Mail nicht bedeutet, dass der Kauf nicht bindend ist. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Ticketkäufe, die nicht über das elektronische Buchungssystem getätigt wurden, ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Wenn ein Vertrag auf andere Weise als elektronisch abgeschlossen wird, gelten die geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Wenn die Buchung von einer Privatperson erfolgt, wird der Besuch der Veranstaltung als Freizeitbeschäftigung betrachtet, und daher findet das spezielle Rücktrittsrecht gemäß dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz keine Anwendung.

2. Vorbehalt

2.1 Für den Fall, dass aufgrund höherer Gewalt oder nicht vorhersehbarer Ereignisse, die geplante, bzw. festgesetzte Veranstaltung von der Veranstaltungsleitung nicht durchgeführt werden kann, ist die Veranstaltungsleitung berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder an einem anderen Termin durchzuführen oder bei Eintreten des Ereignisses während des Verlaufes der Veranstaltung diese abzubrechen oder zu verkürzen. Muss die Veranstaltung nach Eröffnung abgebrochen oder verkürzt werden, behält die Veranstaltungsleitung den vollen Anspruch auf die angefallene Standgebühr vor.

Ein Ersatztermin für das Event in Wien ist festgesetzt. Sollte die Durchführung des Events auch zum Ersatztermin nicht möglich sein, so erhält der Aussteller ein Online-Marketing-Feature im Gegenwert von EUR 500,- (nicht in bar ablösbar).

Das Event in Velden wird auch bei Regen durchgeführt. Die Hütten sind wasserdicht und erlauben einen reibungslosen Verkauf.

2.2 Die Veranstaltungsleitung hat ebenfalls das Recht, eine Veranstaltung abzusagen, wenn diese wirtschaftlich unzumutbar erscheint.

2.3 Im Falle des Eintritts unter 2.1 oder 2.2 genannter Ereignisse sind gegenseitige Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

2.4. Der Veranstaltungsleitung bleibt vorbehalten, die Öffnungszeiten zu ändern. Aus dieser Änderung können keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegenüber der Veranstaltungsleitung gestellt werden.

 

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1 Die Standgebühren und Kosten ergeben sich aus den angeführten Preisen in der Verkaufspräsentation. Eine verbindliche Buchung erfolgt per E-Mail. Die Bestätigung der Buchung seitens Veranstalter erfolgt schriftlich per E-Mail inkl. dem Aussteller-Vertrag. 100 % der Teilnahmegebühren sind mit Rechnungserhalt sofort ohne Abzug fällig sind. Erst die Bezahlung der Rechnung garantiert den Messeplatz für den Aussteller beim MINI MARKT. Mit der Unterzeichnung der Vertragsvereinbarung werden die oben angeführten Zahlungsbedingungen inhaltlich vom Teilnehmer vollständig anerkannt. Alle Steuern und Gebühren aus dieser Vereinbarung trägt der Teilnehmer.

Im Ticketshop www.myminimarkt.at/shop werden sowohl die Netto- als auch die Bruttopreise angezeigt. Der endgültige Preis wird innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels ohne Abzüge fällig. Bei nicht bezahlen der Rechnung, behält sich der Veranstalter das Recht vor, Teilnehmern den Zutritt zu den Veranstaltungen zu verwehren, wenn die Rechnung nicht bezahlt wurde. Stornierungen oder Rückerstattungen gemäß § 1.5 sind nicht möglich.

3.2 Der Veranstalter entscheidet über die Zulassung der Aussteller. Mit dem Erhalt der Rechnung durch den Veranstalter, ist der Vertrag auch seitens des Veranstalters als verbindlich anzusehen.

3.3 Der Veranstalter kann Anmeldungen aus Platzmangel oder ähnlichen Gründen ablehnen und ist berechtigt, vor und während der Messe Artikel, Service- oder Dienstleistungen sowie Darbietungen von der Ausstellung auszuschließen. Dieses gilt im Besonderen, wenn diese nicht vorher, also bei Standanmeldung in der Vereinbarung, aufgeführt wurden.

3.4 Bei Beschwerden durch Aussteller oder Besucher hat die Messeleitung das Recht, Teile des Standaufbaus, strittige Service-, Dienst- oder Warenleistungen, aus dem Ausstellungsstand entfernen zu lassen oder den Stand zu schließen. Die Verpflichtung zur Bezahlung der Standmiete bleibt jedoch bestehen.

3.5 Es bleibt dem Veranstalter unbenommen, Stände oder Werbeflächen aus organisatorischen Gründen oder des Gesamtbildes wegen auf einen anderen Platz zu verlegen.

3.6 Weiterführende Maßnahmen und Kosten entbinden den jeweiligen Aussteller nicht, wenn er durch den Veranstalter am Aufbautag abgewiesen wird. Alle hieraus abzuleitenden Kosten gehen in vollem Umfang zu Lasten des Ausstellers. Sondervereinbarungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter

3.7 Aussteller, die eine verbindliche Teilnahmeanmeldung abgegeben haben, können ihrer vertraglichen Verpflichtungen grundsätzlich nicht enthoben werden. Wird in Ausnahmefällen dem Aussteller die schriftliche Zustimmung zum Rücktritt von der vertraglichen Verpflichtung erteilt, berechnet die Ausstellungsleitung 50% des Mietbetrages als Entschädigung. Innerhalb einer Frist, beginnend 8 Wochen vor der Eröffnung der Veranstaltung, ist eine solche Ausnahme ausgeschlossen. Falls die Ausstellungsleitung aus irgendeinem Grunde ihrer Verpflichtung, dem Aussteller eine Mietfläche zuzuteilen, nicht nachkommen kann, hat der Aussteller Anspruch auf volle Rückerstattung der für die Mietfläche bezahlten Mietgebühren. Muss die Veranstaltung in Ausnahmefällen zeitlich oder räumlich verlegt werden, so gilt die Anmeldung für den neuen Termin. Ein Rücktritt vom Vertrag ist in diesem Fall für den Aussteller möglich.

3.8 Im Falle einer kurzfristigen Absage aufgrund von Covid-19-Verordnungen, die eine Umsetzung der Messe nicht möglich machen, erfolgt eine Rückerstattung der Standgebühr. 20% der pauschalen Standraten werden als Bearbeitungsentgelt einbehalten. Der Restbetrag wird innerhalb einer Frist von 10 Werktagen rücküberwiesen.

 

4. Platzzuweisung

4.1 Die Ausstellungsleitung weist dem Aussteller seinen Platz zu. Hat ein Aussteller besondere Platzwünsche, muss er sich an die Ausstellungsleitung wenden um, sofern möglich, gemeinsam eine Fläche festzulegen. Platzwünsche sind jedoch nur in Einzelfällen möglich, der Aussteller hat grundsätzlich kein Anrecht auf einen Platz seiner Wahl.

4.2 Der Austausch eines Platzes mit dem eines anderen Ausstellers bedarf in jedem Falle der Zustimmung der Ausstellungsleitung.

4.3 Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Veranstaltungsort in besonders begründeten Fällen Plätze, Werbeflächen, Ein- und Ausgänge zu verlegen und zu verändern.

5. Auf und Abbau / Gestaltung der Standplätze

5.1 Das Aufbauen der Stände muss eine Stunde vor den offiziellen Öffnungszeiten beendet sein. Die Anlieferung darf lediglich über die vom Veranstaltungsort zugewiesenen Anlieferungszonen erfolgen. Details dazu werden von der Ausstellungsleitung rechtzeitig per Mail versendet.

5.2 Beim Aufbau ist unbedingt darauf zu achten, die Fußwege und Fluchtwege nicht zu versperren, sodass immer genug Platz bleibt, um ein ungehindertes Fortkommen anderer Personen zu gewährleisten.

5.3 Jeder Aussteller kann seinen Stand durch ein Roll-up mit einer Breite von 80-120 cm kennzeichnen. Roll-ups, die über diese Breite hinausgehen, müssen von der Messeleitung vorab genehmigt werden. Es gibt keine Möglichkeit bzw. entspricht es auch nicht der CI des Events, Plakate, Fotos oder Flugblätter an Wand, Raumdecke, etc. anzubringen und werden ohne weitere Ankündigung durch den Veranstalter für die Dauer der Öffnungszeiten entfernt.

5.4 Als neuer Aussteller reichen Sie bitte Ihre geplante Standgestaltung beim Veranstalter ein (Möbelfotos, Handskizze zur Positionierung), diese wird seitens des Veranstalters geprüft, ob und in welcher Form diesen Standaufbauten eine Zulassung erteilt wird.

5.5 Die Veranstalter bieten dem CI der Veranstaltung entsprechend Möbel zur Miete an, diese können kostenpflichtig angemietet werden.

5.6 Der Veranstalter sorgt für eine Grundbeleuchtung der Ausstellungsräume.

5.7 Der Abbau muss direkt nach dem Messeende erfolgen. Der Standplatz muss bis 20.00 Uhr besenrein übergeben werden.

5.8 Bereits gebuchte Ausstattungspakete und Tische können vor Ort oder nach der Veranstaltung nicht mehr refundiert werden.

5.9 Dekorationen, Vorhänge, Versatzstücke und zur Ausschmückung verwendete Materialien dürfen mit Ausnahme von Möbeln nur aus nicht brennbaren oder schwer entflammbar gemachten (flammsicher imprägnierten) Stoffen bestehen. Überreichen Sie uns bitte bis 1 Tag vor der Messe ein Kuvert mit einem Stoffmuster, welches wir der Baupolizei - Feuerschutz bei Nachfrage übergeben können. WICHTIG Ausstellungsstücke wie Tischtücher, Decken, Polster, etc. fallen nicht unter diese Bestimmung. Es geht hier um Standdekorationen.

5.10 Beginnt der Aussteller seinen Stand VOR dem offiziellen Ende der Messe abzubauen wird eine Pönale Zahlung in der Höhe von EUR 250,- fällig.

 

6. Anweisungen der Ausstellungsleitung bzw. deren Personal

6.1 Den Weisungen der Veranstaltungsleitung und des Personals ist unbedingt und unverzüglich Folge zu leisten. Ein Zuwiderhandeln gegen Weisungen oder ein Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Messeordnung können ein Platzverbot (gesamtes Veranstaltungsgelände) nach sich ziehen. Eine Gebührenerstattung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

 

7. Pflichten des Ausstellers

7.1 Der Standplatz muss zu jedem Zeitpunkt der Veranstaltung besetzt sein.

7.2 Sollte es bei den Ausstellern zu Überschneidungen von Marken kommen, ist das Sortiment jenes Ausstellers, dessen Anmeldung zuerst eingetroffen ist, ausschlaggebend. Alle weiteren Aussteller, welche dieselben Marken führen, haben ihr Sortiment in Abstimmung mit dem zuerst angemeldeten Aussteller, der die gleiche Marke führt, sowie mit der Ausstellungsleitung zu gestalten.

7.3 Jeder Aussteller ist verpflichtet, seinen Standplatz so zu verlassen, wie er ihn vorgefunden hat. Der vom Standbetreiber belegte Standplatz ist besenrein zu verlassen. Der anfallende Müll ist von jedem Standplatzbetreiber selbst mitzunehmen. Bei zurückgelassenem Müll behält sich die Ausstellungsleitung das Recht der Verrechnung der entstandenen Kosten, sowie der Entsorgungskosten zzgl. Bearbeitungsgebühr vor.

7.4 Wandhydranten, Feuerlöscher sowie Fluchtwege und Feuerwehrzufahrten müssen unbedingt freigehalten werden. Bei Behinderung muss mit Räumung auf Kosten des Ausstellers verrechnet werden.

7.5 Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die er oder ein von ihm Beauftragter auf dem jeweiligen Veranstaltungsgelände verursacht. Insbesondere sind das Bohren in Wänden und Böden sowie das Ankleben von Plakaten an Wänden und nicht genehmigtes Entnehmen von Strom strikt untersagt.

7.6. Der Aussteller bestätigt das Covid-19 Konzept gelesen zu haben und sich an die darin vorgegebenen Richtlinien zu halten.

7.7. Gewerbetreibende müssen laut WKO bei Märkten das Original (nicht: Kopie!) der Verständigung über die Gewerberegistereintragung oder des Gewerbescheines mit sich führen und vorweisen können. Mehrere Märkte am selben Tag kann ein Gewerbetreibender auf Basis ein- und derselben Gewerbeberechtigung daher nicht gleichzeitig beschicken. 

8. Allgemeine Bestimmungen

8.1 Die Ausstellungsleitung hat keine Versicherung zugunsten des Ausstellers abgeschlossen. Es obliegt allein dem Standbetreiber, für eine ausreichende Versicherung seiner eingebrachten Gegenstände und der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht Sorge zu tragen.

8.2 In jedem Haftungsfall wird dem Aussteller der Nachweis des Verschuldens auferlegt. Die Haftung der Veranstaltungsleitung für die von dem Standbetreiber eingebrachten Gegenstände oder Personen- und Sachschäden wird ausgeschlossen.

8.3 Das Betreten des gesamten Veranstaltungsgeländes geschehen auf eigene Gefahr und Verantwortung. Es ist somit jegliche Haftung der Veranstaltungsleitung gegenüber Ausstellern und Besuchern ausgeschlossen. Für Schäden (Diebstahl, Gewalt, Einbruch etc.) die den Aussteller und auch Besucher am Veranstaltungsgelände (Messehalle, Freigelände und Parkplatz) treffen, wird von der Ausstellungsleitung keine Haftung übernommen.

8.4 Die Durchführung von Fernsehaufnahmen, Videoaufnahmen und das Fotografieren zu gewerblichen und privaten Zwecken im Bereich des gesamten Veranstaltungsgeländes sind von der zuvor eingeholten schriftlichen Genehmigung der Ausstellungsleitung abhängig. In jedem Fall sind alle angefertigten Aufnahmen ohne schriftlicher Zusage Eigentum der Veranstaltungsleitung.

8.5 Die Veranstaltungsleitung übt das Hausrecht am gesamten Veranstaltungsgelände aus. Verstöße gegen alle Strafgesetzbestimmungen (auch Nebengesetze), Geschäftsbedingungen/AGB und Messeordnung können ein Platzverbot zur Folge haben. Das Personal der Veranstaltungsleitung ist berechtigt ein Platzverbot auszusprechen. Es erfolgt keine Erstattung bereits bezahlter Standgelder. Eventuelle Schadenersatzansprüche werden vorbehalten.

8.6 Für jegliche auf der Messe erworbenen Waren übernimmt die Veranstaltungsleitung keine Gewährleistung.

9.Verteilung von Werbematerial, elektronische Medien

9.1 Es ist nicht erlaubt, massenhaft - und ohne persönliche Beratung versehen - Flyer, Broschüren oder andere Werbematerialien an die Besucher zu verteilen, sei es innerhalb oder außerhalb des eigenen Standes. Das Ziel des Veranstalters ist es, den Besuchern qualifizierte Gespräche mit professionellen Anbietern resp. Ausstellern zu ermöglichen.

9.2 Es ist dem einzelnen Aussteller untersagt, Musik oder gesprochene Informationen über TV, Computer oder CD bzw. über jedes andere dafür geeignete Gerät auf dem Messestand abzuspielen. Widerrechtlich aufgestellte und benutzte Geräte können vom Veranstalter ohne weitere Ankündigung für die Dauer der Öffnungszeiten vom Stand entfernt werden.

9.3 Es ist untersagt, für Nicht-Aussteller Werbung zu machen (Verteilen von Broschüren, Abspielen von Videos, etc.). Bei Zuwiderhandeln wird eine Pönale von Euro 1.500,- plus MwSt. verrechnet. Eine vorzeitige Schließung des Ausstellungsstandes bzw. ein vorzeitiger Abbau desselben (auch das Einpacken) ist unzulässig. Bei Zuwiderhandeln wird eine Pönale von Euro 500,- plus MwSt. verrechnet.

10.Ergänzende Bestimmungen

10.1 Sollte eine Bestimmung in den Geschäftsbedingungen/AGB und Messeordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen/AGB und Messeordnung im Übrigen nicht.
Die Parteien verpflichten sich vielmehr, in einem derartigen Fall eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren zu setzen, die dem Geist und deren Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken in den Geschäftsbedingungen/AGB oder Messeordnung.

10.2 Vereinbarungen, die von den allgemeinen und besonderen Messebedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für gerichtliche Streitigkeiten zwischen den Ausstellern, Besuchern und der Veranstaltungsleitung ist Wien.

 

Die Ausstellungsleitung wünscht Ihnen viel Spaß und Erfolg auf der Messe und steht Ihnen selbstverständlich bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.

Die Ausstellungsleitung

 

 

bottom of page